Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeines:
Unsere Angebote und Verträge erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend beschriebenen Geschäftsbedingungen. Alle sonst abweichenden Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenstand des Vertrages sind. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und sind auch durch vorbehaltlose Bestätigung und Ausführung der Bestellung nicht Vertragsinhalt.
Vertragsschluss:
Unsere Angebote sind freibleibend. Erst die Bestellung eines Kunden gilt als bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB, das von uns innerhalb von 4 Wochen angenommen werden kann. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung zustande.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung erfordern zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.
In unseren Angebotsunterlagen oder unserer Auftragsbestätigung enthaltene Maß-, Gewichts- Farb- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nach bestem Ermessen angenäherte Werte und für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
An Mustern, Rezepturen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Wir verpflichten uns, vom Kunden ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zur Verfügung zu stellen.
Preise und Zahlungen:
Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Versicherung, Verpackung, Versand und Entladung. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Höhe.
Falls nicht anders Vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zwei Wochen (14 Tage) nach Rechnungsstellung – ohne Abzüge – fällig. Vorkassen- und Anzahlungsrechnungen sind sofort fällig, spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung.
Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinen üblichen Preisen entspricht.
Lieferbedingungen, Annahme- und Abnahmefristen:
Die Lieferfrist wird mit dem Kunden bei Auftragserteilung abgestimmt und festgelegt.
Lieferfristen beginnen aber erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Klärung aller technischen Details, der ordnungsgemäßen Zahlung von eventuellen Anzahlungen und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens Zwei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu fordern.
Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann, trotz geltend machen von Schadensersatz, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.
Mängel, Gewährleistung, Haftung, Schadensersatzansprüche:
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gemäß §377, 381HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Kaufsache schriftlich mitzuteilen. Bei Versäumnis dieser Frist sind Mängelansprüche wegen eines offensichtlichen Mangels ausgeschlossen.
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, so werden wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache erbringen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden durch uns getragen, jedoch begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises. Zur Nacherfüllung hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden, so trägt der Kunde die dadurch verursachten Mehrkosten.
Die Erfüllung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache durch uns setzt ferner voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen mindestens in Höhe des Mangelwerts erfüllt hat.
Für Schäden, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen nachweislich die Bezeichnung, die Stückzahl, bzw. das Gewicht, exakte Materialzusammensetzung, Verpackungswunsch und ggf. eine normgerechte Werkzeichnung schriftlich an den Auftragnehmer zukommen zu lassen. In diesem Fall gibt die Naftex GmbH lediglich eine Gewährleistung auf die ordnungsgemäße Verarbeitung der Materialien nach Kundenvorgaben.
Bei der Bereitstellung, oder teilweiser Bereitstellung, von Materialien, die bei uns zu einem Produkt verarbeitet werden, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die herzustellende oder hergestellte Kaufsache. Für Folgeschäden oder mögliche Regressansprüchen, die aus unkorrekter Materialwahl, falscher Materialzusammensetzung bzw. falschen oder undeutlichen Vorgaben, oder nicht zweckdienlicher Verwendung der Produkte entstehen, übernehmen wir keine Haftung oder Gewährleistung.
Bei Ware, die auf Wunsch des Kunden nach seinen Vorgaben produziert wird, gewährleistet der Kunde, sich vor Auftragsvergabe vergewissert zu haben, dass die Leistung frei von Rechten Dritter, insbesondere Patent und Gebrauchsmustern sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten, ist. Er stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei, die infolge der Ausführung des Auftrages gegen uns geltend gemacht werden. Er hat uns auch die angemessenen Kosten der Rechtsabwehr/Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu erstatten.
Treten während der Verarbeitung der beigestellten Materialien Fehler in diesen auf, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und seine bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen oder sofern dies technisch möglich ist, die Fehler in den übergebenen Materialien auf Kosten des Auftraggebers zu beheben und mit der Bearbeitung fortzufahren.
Eigentumsrecht:
Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum und dürfen bis zu diesem Zeitpunkt vom Käufer weder verpfändet noch anderweitig an Dritte übereignet werden. Sofern der Käufer den Liefergegenstand an Dritte weiterverkauft, verpflichtet er sich, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers dem Abnehmer gegenüber aufrecht zu erhalten. Der Käufer hat die vollständige Ware dem Wert entsprechend zu versichern und der Lieferer ist aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Angemessenheit der Versicherung zu überprüfen sowie ggf. die Ware auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
Werbung:
Wir behalten uns das Recht vor, Bilder von Kaufsachen die wir in Lohnarbeit hergestellt haben, auf unserer Internetseite darzustellen. Kundenangaben oder sonstige Spezifikationen werden nicht bekannt gegeben. Das Darstellen der Produkte dient ausschließlich der Darstellung unseres Fertigungsspektrums.
Salvatorische Klausel:
Sollte irgendein Teil der obigen Bestimmungen aus Rechtsgründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so sind die anderen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht betroffen. Sämtliche unwirksamen Bestimmungen sollen so ausgelegt werden, dass das wirtschaftliche Ziel der ausgefallenen Regelung weitgehend erreicht wird.
Schlussbestimmung:
Soweit gesetzlich zulässig und mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie ausschließlicher –auch internationaler -Gerichtsstand unser Sitz. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl auch am Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Das ertragsverhältnis und alle daraus erwachsenden Streitigkeiten unterliegen -auch bei Auslandsgeschäften -dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.